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Befristeter Arbeitsvertrag

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Kautelen eines befristeten Arbeitsvertrages

Rechtsgebiet:
Befristeter Arbeitsvertrag
Stichworte:
Arbeitsvertrag, Befristeter Arbeitsvertrag
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Ein befristetes Arbeitsverhältnis bedeutet:

  • Beendigung des Arbeitsvertrages ohne Kündigung
    • nach Ablauf der vereinbarten Dauer bzw. zum vereinbarten Zeitpunkt
    • nach Ablauf von 10 Jahren (zur Vorbeugung vor einer übermässigen Bindung gemäss ZGB 27 (OR 334 Abs. 3)
    • bei Erreichen des Rentenalters (als Maximalfrist)
  • Keine Kündigung während des Arbeitsverhältnisses
    • Eine Kündigung während der Laufzeit ist nur aus wichtigem Grund zulässig
  • Ausschluss der Probezeit
    • Ausnahme: ausdrückliche Vereinbarung einer Probezeit (BGE 109 II 449)
  • Vorhersehbarkeit der Beendigung des Arbeitsvertrages
    • Abschätzung der Bindungsdauer
    • Vorbereitungsmöglichkeit für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsvertrages (zB Stellensuche)
  • Kein Kündigungsschutz
    • Keine über das Ablaufdatum hinauswirkende Lohnfortzahlungspflicht

Arbeitsverhältnis nach Ablauf von 10 Jahren

OR 334 Abs. 3

3 Nach Ablauf von zehn Jahren kann jede Vertragspartei ein auf längere Dauer abgeschlossenes befristetes Arbeitsverhältnis jederzeit mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten auf das Ende eines Monats kündigen.

Minimalfrist

Schliessen Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen Arbeitsvertrag mit Minimalfrist, so

  • besteht ein unbefristetes Arbeitsverhältnis
  • ist nur die ordentliche Kündigungsfrist während einer bestimmten Zeit ausgeschlossen
  • vgl. BGE 110 II 167.

Literatur

  • STAEHELIN ADRIAN, Zürcher Kommentar, 4. Auflage, 2014, N 17 zu OR 334

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